Satzung
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- Beschlossen am 25.05.2003, geändert am 26.5.2008
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "foerdert-uns e. V." Er hat seinen Sitz in Potsdam. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Schuljahr. Es beginnt mit dem 01.08. des Jahres und endet am 31.07. des folgenden Jahres.
§2 Zweck und Ziel
- Zweck des Vereins ist es, den Integrations- und Montessorigedanken in Potsdam weiterzutragen mit dem Ziel, Lehrer und Eltern mit dem Anliegen vertraut zu machen und ihnen einen Weg zum gemeinsamen wohnortnahen Lernen behinderter und nichtbehinderter Kinder zu weisen.
- Durch freiwillige Spenden, die von Mitgliedern und Förderern aufgebracht werden, sollen die Lernbedingungen für die Schüler der Montessori-Gesamtschule verbessert werden.
§3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Arbeit des Vereins ist weder politisch noch konfessionell gebunden.
§4 Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
- a) Eltern, deren Kinder die Montessori-Gesamtschule besuchen
b) Mitglieder des Lehrerkollegiums
c) alle an der Arbeit der Montessori-Gesamtschule interessierten natürlichen und juristischen Personen, ohne Rücksicht auf ihre Nationalität sofern sie die Satzung des Fördervereins anerkennen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. - Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen, formlosen Antrag. Der Vorstand ist berechtigt, einen Aufnahmeantrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
- Mit der Beitrittserklärung wird die Satzung anerkannt.
- Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
- Der jederzeit mögliche Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Bescheid.
§5 Mitgliederpflichten
- Jedes Mitglied soll nach besten Kräften zur Erreichung des Zweckes des Vereins beitragen. Der Verein finanziert sich durch Beiträge und Spenden.
- Die Mitgliedsbeiträge, außerordentliche Beiträge und andere Beiträge werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgelegt. Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils im Januar des Jahres im Voraus per Einzugsermächtigung oder Überweisung erhoben.
§6 Organe
- Organe des Vereins sind Vorstand, Revisionskommission und Mitgliederversammlung.
§7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- dem 1. Vorsitzenden,
- dem 2. Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer und
- einem Beisitzer.
- Der erste und zweite Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. In Bankangelegenheiten zeichnet der 1. Vorsitzende, sein Stellvertreter bzw. der Kassenwart. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts. Vertretungsweise zeichnet einer der beiden Vorsitzenden.
- Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
- Von den Behörden zur Eintragung und zur Herstellung der Gemeinnützigkeit geforderte geringfügige Änderungen der Satzung darf der Vorstand einstimmig beschließen.
§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes
- Der Vorstand ist in ehrenamtlicher Tätigkeit für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus dem Vereinszweck. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein.
§9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ.
- Einladungen zur Mitgliederversammlung sind durch den Vorstand 14 Tage vor dem Termin in einem Aushang am Informationsbrett der Schule sowie auf der Homepage des Fördervereins (www.foerdert-uns.de) bekannt zu geben.
- Der Mitgliederversammlung ist jährlich ein Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Kassenwartes und der Revisionskommission vorzulegen. Sie beschließt über Entlastung, Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission sowie Satzungsänderungen, die über den §7 hinausgehen und von grundsätzlicher Bedeutung sind, und Auflösung des Vereins.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/4 der Mitglieder oder dem Vorstand einzuberufen und ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Abstimmung erfolgt mündlich in offener Form. Bei Abstimmungen über die Entlastung des Vorstandes sind Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
- Bei mit der Einladung vorliegenden Anträgen kann das Stimmrecht auch schriftlich wahrgenommen werden.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt einen Versammlungsleiter auf Vorschlag des Vorstandes. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll vom Schriftführer oder einem vom Vorstand benannten Mitglied des Vereins angefertigt. Dieses wird vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.
§10 Revisionskommission
- Die Revisionskommission besteht aus zwei Personen. Diese werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und sind rechenschaftspflichtig. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Revisionskommission während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.
- Die Revisoren überprüfen in Wahrnehmung ihrer Verantwortung die Finanzen des Vereins und deren ordnungsgemäße Verwendung durch den Vorstand. Sie haben das Recht zur Einsicht in alle Bücher, Schriften und Bestände des Vorstandes.
- Die Vorstandsmitglieder sind ihnen gegenüber auskunftspflichtig. Die Prüfergebnisse sind vom Vorstand auszuwerten. Sie bilden u. a. die Grundlage für die Entlastung des Vorstandes.
§11 Einzahlungen und Verwendung der freiwilligen Spenden
- Der Verein führt ein Konto bei einer vertrauenswürdigen Bank, Sparkasse und/oder ein Postgirokonto.
- Um den Zweck des Vereins zu sichern und dafür zu sorgen, dass die aufgebrachten Mittel ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Erziehungsaufgaben der Schule und zur körperlichen, geistigen und sittlichen Bildung der Schüler beitragen, müssen Anträge über die Verwendung der Mittel von den Lehrkräften oder der Elternschaft beim Vorstand des Vereins eingereicht werden. Über die Bewilligung entscheidet der Vorstand für Anschaffungen bis 2.500,00 Euro. Bei höheren Beträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Anschaffungen aus dem Spendenaufkommen werden der Schule leihweise zur Verfügung gestellt oder übereignet. Die Übereignung beschließt die Mitgliederversammlung.
- Über den Ersatz erforderlicher Auslagen des Vereins zur Erreichung der satzungsgemäßen Zwecke entscheidet der Vorstand.
§12 Ausscheiden
- Bei Ausscheiden aus dem Verein, Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Rückzahlung aus Beiträgen und Spende.
§13 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, erfolgt die Einberufung einer 2. Mitgliederversammlung.
- Die Einberufung muss innerhalb von 8 Wochen erfolgen. Die 2. Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Diese beschließt auch über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines Zwecks oder Unmöglichkeit der Zweckerreichung fällt das Vereinsvermögen an die Montessori-Gesamtschule oder eine vergleichbare Einrichtung in Potsdam, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§14 Inkrafttreten
- Die Satzung ist am 25.05.1993 errichtet und auf der Mitgliederversammlung vom 24.02.2003 sowie am 26.5.2008 geändert worden. Sie tritt am Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

